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Allgemeine Geschäftsbedingungen für den Zweitmarkthandel von Schiffsbeteiligungen im elektronischen Bieterverfahren
(hier auch als PDF mit allen Anlagen sowie auch dem Nutzungs- und Maklervertrag)

§ 1 Geltungsbereich

  1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen der SEEkundärHANDLUNG GmbH (nachfolgend SEEkundärHANDLUNG genannt) für den Zweitmarkthandel von Schiffsbeteiligungen im elektronischen Bieterverfahren (nachfolgend „AGB“) regeln das Vertragsverhältnis zwischen der SEEkundärHANDLUNG und dem einzelnen Nutzer der Internetplattform der SEEkundärHANDLUNG (http://www.seekundaerhandlung.de). Sowohl die Nutzung der Internetplattform als auch die von der SEEkundärHANDLUNG ausgeübte Nachweismaklertätigkeit erfolgen ausdrücklich und ausschließlich auf Grundlage dieser AGB.
  2. Gegenbestätigungen von Nutzern unter Hinweis auf ihre Geschäftsbedingungen wird hiermit ausdrücklich widersprochen.
  3. Diese AGB gelten ab dem Zeitpunkt der Registrierung für die Nutzung der Website der SEEkundärHANDLUNG sowie für die Nachweismaklertätigkeit der SEEkundärHANDLUNG für registrierte Nutzer.

§ 2 Registrierung, Nutzung der Internetplattform

  1. Die SEEkundärHANDLUNG betreibt eine Internetplattform für den Zweitmarktvertrieb von Schiffsbeteiligungen. Der Zweitmarktvertrieb der Schiffsbeteiligungen auf der Internetplattform der SEEkundärHANDLUNG (nachfolgend „Internetplattform“) erfolgt im Rahmen eines Bieterverfahrens.
  2. Die Nutzung der Internetplattform setzt eine vorherige Registrierung voraus. Über die Zulassung der Registrierung entscheidet die SEEkundärHANDLUNG. Ein Anspruch auf Zulassung zur Nutzung der Internetplattform besteht nicht.
  3. Der einzelne Nutzer, der Interesse an der Veräußerung oder dem Erwerb von Schiffsbeteiligungen hat, kann sich für die Nutzung der Internetplattform registrieren lassen. Im Anschluss an die Registrierung kann der Nutzer an dem Bieterverfahren zum Erwerb oder zur Veräußerung von Schiffsbeteiligungen teilnehmen. Kernstück der Internetplattform ist eine Tabelle, in der die aktuell zum Verkauf anstehenden Schiffsbeteiligungen gelistet und mit näheren Informationen zur jeweiligen Schiffsbeteiligung und dem derzeitigen Stand der Gebote versehen sind. Die SEEkundärHANDLUNG stellt selbst keine Beteiligungen zum Verkauf in die Internetplattform ein. Die Nutzung der Internetplattform, insbesondere der Verkauf und Ankauf der jeweiligen Beteiligung, ist nur zulässig im Rahmen der geltenden Gesetze.
  4. Die Registrierung erfolgt, indem der Nutzer über die Internetplattform das vorgesehene Registrierungsverfahren durchläuft. Der Nutzer kann seine Registrierung über den Button „Registrieren“ beantragen; in diesem Fall hat er auf der sich öffnenden Seite die dort geforderten Daten einzutragen und diese mittels Mausklicks zu bestätigen. Anschließend erhält der Nutzer eine Bestätigung seiner Anmeldung per Email und die Anmeldeunterlagen, bestehend aus Anschreiben, Nutzungs- und Maklervertrag sowie diesen AGB per Post zugesandt. Der Nutzer wird auf dasselbe Registrierungsverfahren verwiesen, wenn er direkt den Button „Bieten“ anklickt. Gegenstand des Nutzungsvertrages ist die Berechtigung des Nutzers, die Internetplattform aufzurufen und vorhandene Informationen einzusehen sowie die technische Abwicklung der Nutzung der Internetplattform.
  5. Nach Rücksendung des unterzeichneten Anmeldeformulars an die SEEkundärHANDLUNG ist die Registrierung erfolgt und der Nutzer erhält die Möglichkeit, sich nach Freischaltung seiner Nutzerkennung durch die SEEkundärHANDLUNG mit seiner Email-Adresse und seinem Passwort, das er bei Beantragung der Registrierung gewählt hat, auf der Internetplattform einzuloggen.
  6. Die Zugangsdaten dürfen nicht an Dritte weitergegeben werden. Die SEEkundärHANDLUNG haftet nicht für Schäden, die durch eine missbräuchliche Benutzung der Zugangsdaten entstehen. Vor jeder Nutzung der Internetplattform hat sich der Nutzer mithilfe der Zugangsdaten einzuloggen.
    • Kontoinhaber: Seekundärhandlung GmbH
      Kreditinstitut: Hamburger Sparkasse
      BLZ: 200 505 50
      Kontonummer: 1280297167
  7. Registrierungsberechtigt sind alle unbeschränkt geschäftsfähigen natürlichen Personen sowie juristische Personen, sofern sie ordnungsgemäß vertreten werden. Jeder Nutzer kann sich nur einmal registrieren lassen.
  8. Der Nutzer ist verpflichtet, bei der Registrierung wahrheitsgemäße Angaben zu machen und die SEEkundärHANDLUNG umgehend über jede Änderung in den zu machenden Angaben zu informieren.
  9. Der Zugang zur Internetplattform und die Nutzung der Internetplattform bestehen nur im Rahmen der aktuellen technischen Möglichkeiten. Eine jederzeitige Verfügbarkeit der Internetplattform ist von der SEEkundärHANDLUNG nicht geschuldet.

§ 3 Maklertätigkeit

  1. Mit der Registrierung kommt ein Vertrag zwischen dem einzelnen Nutzer und der SEEkundärHANDLUNG über die Erbringung von Maklertätigkeiten durch die SEEkundärHANDLUNG auf der Grundlage dieser AGB zustande.
  2. Die SEEkundärHANDLUNG ist kein Alleinmakler. Jedem Nutzer steht es frei, über weitere Makler oder eigenständig Schiffsbeteiligungen zu erwerben oder zu veräußern.
  3. Die SEEkundärHANDLUNG ist als Nachweismakler im Rahmen einer Doppeltätigkeit sowohl für den veräußerungswilligen Nutzer als auch für den erwerbsberechtigten Nutzer von Schiffsbeteiligungen tätig und erhält jeweils von beiden als Vergütung eine Provision. Der Nachweis wird für beide Nutzer dadurch geführt, dass bei erfolgreichem Abschluss eines Bieterverfahrens die Identität von veräußerungswilligem und erwerbsberechtigtem Nutzer gegenüber dem jeweils anderen Nutzer offen gelegt wird, so dass diese jeweils in die Lage versetzt werden, einen Kaufvertrag über die jeweilige Schiffsbeteiligung abzuschließen.
  4. Die SEEkundärHANDLUNG stellt dem registrierten Nutzer die Internetplattform zur Verfügung. Zweck der Internetplattform ist es, Interessenten für den Erwerb und die Veräußerung von Schiffsbeteiligungen im Wege des Bieterverfahrens zusammenzuführen.
  5. Bei erfolgreicher Nachweistätigkeit und Abschluss eines Kaufvertrages über eine auf der Internetplattform gehandelte Schiffsbeteiligung erhält die SEEkundärHANDLUNG von jedem Nutzer eine Provision in Höhe von 2,0% des erzielten Kaufpreises. Die M.M. Warburg & Co. Schiffahrtstreuhand GmbH als Treuhänderin (nachfolgend „Treuhänderin“) erhält zusätzlich vom veräußernden Nutzer eine Provision in Höhe von 0,5% des erzielten Kaufpreises. Die Provisionen sind mit dem Abschluss eines Kaufvertrages verdient.
  6. Die Treuhänderin wird, soweit die Kaufpreisabwicklung über ein Treuhandkonto der Treuhänderin erfolgt, die zu zahlenden Provisionen mit den ein- und ausgehenden Zahlungen verrechnen. Ansonsten wird die Provision 14 Tage nach Abschluss des Kaufvertrages zur Zahlung fällig.
  7. Eine nachträgliche Minderung des Kaufpreises lässt den vollen Provisionsanspruch der SEEkundärHANDLUNG unberührt.

§ 4 Laufzeit von Nutzungs- und Maklervertrag, Kündigung

  1. Der Nutzungs- und Maklervertrag ist wirksam mit Unterzeichnung durch den Nutzer und die SEEkundärHANDLUNG und hat eine unbestimmte Laufzeit. Er kann vom Nutzer jederzeit gekündigt werden. Die SEEkundärHANDLUNG kann den Nutzungs- und Maklervertrag aus wichtigem Grund jederzeit kündigen, insbesondere bei Verstoß des jeweiligen Nutzers gegen seine vertraglichen Verpflichtungen. Das Recht zur Sperrung gemäß § 7 dieser AGB bleibt hiervon unberührt.
  2. Die Kündigung des Nutzungs- und Maklervertrages bedarf der Textform (z.B. Email, Fax, Brief, etc.).
  3. Die Kündigung des Nutzungs- und Maklervertrages beseitigt nicht die Pflicht des Nutzers zur Zahlung der Provision gemäß § 3.4, sofern aufgrund von bei Kündigung laufenden Bieterverfahren für den jeweiligen Nutzer der Nachweis der Möglichkeit eines Kaufvertragabschlusses geführt wird und es aufgrund dessen zum Abschluss des Kaufvertrages mit dem anderen Nutzer kommt. Für laufende Bieterverfahren gelten die bei Ihrer Einleitung gültigen Bestimmungen fort. Die Abwicklung von erfolgreich zum Abschluss gebrachten Bieterverfahren bleibt von einer Kündigung unberührt.
  4. Die SEEkundärHANDLUNG bleibt über die Laufzeit des Nutzungs- und Maklervertrages hinaus mit der Abwicklung des Bieterverfahrens sowie eines zwischen zwei Nutzern geschlossenen Kaufvertrages über eine Schiffsbeteiligung betraut, sofern innerhalb der Laufzeit des Nutzungs- und Maklervertrages der Nachweis für den Abschluss eines Kaufvertrages geführt worden ist. Auch in diesem Fall steht der SEEkundärHANDLUNG die volle Provision gemäß § 3.4 zu.

§ 5 Bieterverfahren

  1. Registrierte Nutzer können nach Freischaltung ihres jeweiligen Nutzerkontos an den Bieterverfahren teilnehmen. Die Bieterverfahren werden zum Schutz der Nutzer in anonymisierter Form durchgeführt.
  2. Ein veräußerungswilliger Nutzer kann der SEEkundärHANDLUNG seinen Veräußerungswunsch entweder über den Button „Verkaufen“ auf der Internetplattform oder per Email, per Fax, per Brief, telefonisch oder persönlich in einem Beratungsgespräch mitteilen. Der veräußerungswillige Nutzer hat der SEEkundärHANDLUNG die folgenden Daten mitzuteilen: Namen des Fonds, gegebenenfalls die Beteiligungsform (Klassikkapital oder Vorzugskapital), die Höhe seiner Beteiligung (Nominalkapital), gegebenenfalls die Tranche seiner Beteiligung, die gewünschte Dauer des Bieterverfahrens für die konkrete Schiffsbeteiligung und das genaue Ende der Laufzeit des Bieterverfahrens sowie die Höhe des Startpreises, entweder in Euro oder in Prozent des Nominalkapitals. Nach Angabe der erforderlichen Daten durch den Nutzer und Prüfung durch die SEEkundärHANDLUNG wird die SEEkundärHANDLUNG die Schiffsbeteiligung des Nutzers online stellen.
  3. Auf der Internetplattform können erwerbsinteressierte Nutzer Gebote für gelistete Schiffsbeteiligungen abgeben. Unter der Rubrik „Kaufen“ können erwerbsinteressierte Nutzer neben den unter § 5.2 genannten Daten die aktuelle Bietsumme einsehen, welche in Prozent des Nominalkapitals angezeigt wird, und Gebote auf Erwerb einer Schiffsbeteiligung abgeben.
  4. Die Abgabe von Geboten erfolgt über zwei Eingabefelder, in denen der erwerbsinteressierte Nutzer sein Maximalgebot eintragen kann. Dabei kann er entweder einen Wert in Prozent des Nominalkapitals angeben oder er gibt sein Gebot in dem anderen Eingabefeld in Euro an. Falls auf die Beteiligung bereits geboten wurde, muss das Gebot um mindestens 0,1% über der bisher aktuellen Bietsumme liegen, und dies unabhängig davon, ob das Gebot als auf die Höhe des Nominalkapitals bezogenen Prozentwert oder direkt in Euro abgegeben wird. In den beiden Feldern ist der Mindesteingabewert in jedem Fall bereits voreingetragen. Der erwerbsinteressierte Nutzer kann den Mindesteingabewert durch einen höheren Wert ersetzen. Über einen Button neben den Textfeldern in Form eines kleinen Taschenrechners kann sich der erwerbsinteressierte Nutzer die Höhe seines Gebots in der jeweils anderen Kategorie (Prozent des Nominalkapitals vs. Summe in Euro) anzeigen lassen.
  5. Das Bieterverfahren wird über ein Modul „Bietagent“ gesteuert, das dafür sorgt, dass die abgegebenen Maximalgebote der erwerbsinteressierten Nutzer nur jeweils insoweit genutzt werden, wie es entsprechende Gegengebote gibt. Auf diese Weise erfolgt eine weitgehende Automatisierung des Bieterverfahrens nach Abgabe eines Maximalgebots, ohne dass der einzelne erwerbsinteressierte Nutzer dabei mehr bietet, als erforderlich ist, um das jeweilige Höchstgebot abzugeben.
  6. Der jeweilige erwerbsinteressierte Nutzer erklärt durch ein Gebot die Bereitschaft, die Beteiligung zu dem von ihm abgegebenen Höchstgebot erwerben zu wollen. Das Gebot erlischt, wenn ein anderer erwerbsinteressierter Nutzer während der vom veräußerungswilligen Nutzer bestimmten Laufzeit des Bieterverfahrens ein höheres Gebot abgibt. Bei Geboten gleicher Höhe hat das frühere Gebot den Vorrang. Maßgeblich für die Messung der Laufzeit des Bieterverfahrens und den Eingang von Geboten ist die Zeitrechnung der Internetplattform.
  7. Der Nutzer wird über die Internetplattform und per Email über den genauen Inhalt seiner abgegebenen Gebote, die Tätigkeit des Bietagenten und den Stand des jeweiligen Bieterverfahrens informiert.
  8. Der veräußerungswillige Nutzer ist berechtigt, eine eingestellte Schiffsbeteiligung während eines laufenden Bieterverfahrens zurückzuziehen; in diesem Fall wird das laufende Bieterverfahren über diese Schiffsbeteiligung sofort beendet; eine Möglichkeit, für diese Schiffsbeteiligung Gebote abzugeben, besteht damit für erwerbsinteressierte Nutzer nicht mehr.
  9. Das Bieterverfahren endet mit Ablauf des Zeitraums und der Uhrzeit, die der veräußerungswillige Nutzer bei Einstellen seines Angebots bestimmt hat. Derjenige erwerbsinteressierte Nutzer, der bei Ablauf des Bieterverfahrens das höchste Gebot abgegeben hat, ist berechtigt, die entsprechende Schiffsbeteiligung von dem veräußerungswilligen Nutzer zu dem jeweiligen Kaufpreis zu erwerben (nachfolgend „erwerbsberechtigter Nutzer“). Der erwerbsberechtigte Nutzer und der veräußerungswillige Nutzer werden von der SEEkundärHANDLUNG per Email über den erfolgreichen Abschluss des Bieterverfahrens informiert.
  10. Durch Abschluss eines Bieterverfahrens kommt ein Kaufvertrag über die jeweilige Schiffsbeteiligung noch nicht zustande (dazu s. u. § 6). Folglich sind weder der veräußerungswillige noch der erwerbsberechtigte Nutzer bereits durch den Abschluss eines Bieterverfahrens vertraglich gebunden.
  11. Es ist Nutzern untersagt, ein zweites Nutzerkonto anzulegen oder ein Bieterverfahren durch Nutzung eines zweiten Nutzerkontos oder durch die gezielte Einschaltung eines Dritten zu manipulieren. Insbesondere ist es einem veräußerungswilligen Nutzer während eines laufenden Bieterverfahrens untersagt, selbst Gebote auf die von ihm gehaltene Schiffsbeteiligung abzugeben oder die Abgabe von Geboten durch Dritte zu veranlassen oder zu steuern. Die Abgabe von Geboten mittels automatisierter Datenverarbeitungsprozesse ist verboten.

§ 6 Abschluss von Kaufverträgen über Schiffsbeteiligungen

  1. Ein Vertrag über den Erwerb von Schiffsbeteiligungen zwischen veräußerungswilligem und erwerbsberechtigtem Nutzer kommt über die Internetplattform selbst noch nicht zustande. Hierzu bedarf es einer gesonderten Einigung zwischen veräußerungswilligem und erwerbsberechtigtem Nutzer nach Abschluss des Bieterverfahrens. Ein Muster für einen derartigen Kaufvertrag über eine Schiffsbeteiligung ist diesen AGB als Anlage 1 beigefügt und wird auf der Internettplattform auch zum Download bereitgehalten. Bei dem Mustervertrag handelt sich lediglich um einen Vorschlag, der in keiner Weise eine rechtliche oder steuerliche Beratung hinsichtlich der möglichen Konsequenzen eines Erwerbs oder einer Veräußerung von Schiffsbeteiligungen ersetzt.
  2. Um die Abwicklung der Übertragung der betreffenden Schiffsbeteiligung zu vereinfachen, regt die SEEkundärHANDLUNG an, in dem Kaufvertrag über die Schiffsbeteiligung vorzusehen, das die Übertragung mit wirtschaftlicher Wirkung zum Ende desjenigen Monats erfolgen soll, der dem Abschluss des Kaufvertrages nachfolgt. Auch hierbei handelt es sich lediglich um einen Vorschlag, der in keiner Weise eine rechtliche oder steuerliche Beratung hinsichtlich der möglichen Konsequenzen eines Erwerbs oder einer Veräußerung von Schiffsbeteiligungen ersetzt.
  3. Die Einigung zwischen veräußerungswilligem Nutzer und erwerbsberechtigtem Nutzer kommt wie folgt zustande: Nachdem der erwerbsberechtigte Nutzer feststeht, übersendet der veräußerungswillige Nutzer der SEEkundärHANDLUNG auf dem Postweg zwei Exemplare eines von ihm jeweils ausgefüllten, datierten und unterzeichneten Kaufvertrages über die betreffende Schiffsbeteiligung (Angebot). Der veräußerungswillige Nutzer ist bis zur Abgabe seines Angebots nicht zur Veräußerung an den erwerbsberechtigten Nutzer verpflichtet. Die SEEkundärHANDLUNG leitet daraufhin die beiden Exemplare auf dem Postweg an den erwerbsberechtigten Nutzer weiter. Dieser unterzeichnet anschließend beide Exemplare des Kaufvertrages, behält ein Exemplar des Kaufvertrages für sich und sendet das andere Exemplar des Kaufvertrages an die SEEkundärHANDLUNG (Annahme). Der erwerbsberechtigte Nutzer ist bis zur Erklärung seiner Annahme nicht zum Erwerb der angebotenen Schiffsbeteiligung verpflichtet. Mit Zugang des zweiten Exemplars des Kaufvertrages bei der SEEkundärHANDLUNG, welche als Empfangsbote des veräußerungswilligen Nutzers fungiert, kommt der Kaufvertrag zwischen veräußerungswilligem Nutzer und erwerbsberechtigtem Nutzer rechtswirksam zustande. Die SEEkundärHANDLUNG sendet den vom erwerbsberechtigten Nutzer unterzeichneten Kaufvertrag schließlich an den veräußerungswilligen Nutzer weiter.
  4. Nach Abschluss des Kaufvertrages werden die SEEkundärHANDLUNG bzw. die Treuhänderin in deren Zuständigkeitsbereich die Abwicklung und Durchführung des Kaufvertrages übernehmen (Einholung erforderlicher Zustimmungen, Vorbereitung der Handelsregisteranmeldung, etc.).
  5. Für den Fall, dass es zwischen dem veräußerungswilligen Nutzer und dem erwerbsberechtigten Nutzer nicht zu einem Vertragsschluss kommt, kann der veräußerungswillige Nutzer bei der SEEkundärHANDLUNG beantragen, dass diese den erwerbsinteressierten Nutzer, der in dem betreffenden Bieterverfahren das zweithöchste Gebot abgegeben hat, darüber informiert, dass für ihn die Möglichkeit besteht, die Schiffsbeteiligung zu dem von ihm gebotenen Kaufpreis zu erwerben. Sofern der erwerbsinteressierte Nutzer mit dem zweithöchsten Gebot noch Interesse an dem Abschluss eines Kaufvertrages über die Schiffsbeteiligung zu dem von ihm gebotenen Kaufpreis hat, gelten die Vorschriften für den erwerbsberechtigten Nutzer für den Nutzer mit dem zweithöchsten Gebot entsprechend (insbesondere §§ 3 Abs. 3, 6 Abs. 2).
  6. Die SEEkundärHANDLUNG wird nicht Vertragspartner der ausschließlich zwischen den registrierten Nutzern der Internetplattform geschlossenen Verträge über den Erwerb bzw. die Veräußerung von Schiffsbeteiligungen. Auch die Erfüllung der zwischen den Vertragspartnern geschlossenen Verträge erfolgt ausschließlich zwischen den jeweiligen Nutzern. Die Tätigkeit der SEEkundärHANDLUNG als Makler erschöpft sich in der Anbahnung und Abwicklung des Kaufvertrages.
  7. Die Tätigkeit der SEEkundärHANDLUNG in der Anbahnung und Abwicklung des Kaufvertrages, insbesondere die Versendung des als Anlage 1 beigefügten Kaufvertragsmusters, das Einschalten der Treuhänderin gemäß deren Kompetenzen nach dem Treuhandvertrag sowie das Auftreten als Empfangsbote stellt keine Rechtsberatung dar. Dasselbe gilt für eine etwaige Tätigkeit der Treuhänderin.
  8. Dem Nutzer wird empfohlen, vor dem Erwerb oder der Veräußerung einer Schiffsbeteiligung sämtliche die jeweilige Schiffsbeteiligung betreffenden Informationen einzusehen, die über die Internetplattform erhältlich sind; hierbei handelt es sich insbesondere um den Gesellschaftsvertrag der betreffenden Schiffsbeteiligung nebst etwaigen Änderungen, den Verkaufsprospekt nebst der darin enthaltenen weiteren Verträge, Protokolle der bisherigen Gesellschafterversammlungen, Rundschreiben der Treuhänderin sowie sonstige Unterlagen, die den wirtschaftlichen und rechtlichen Status der Schiffsbeteiligung dokumentieren. Der Nutzer sollte sich über die potentiellen rechtlichen und wirtschaftlichen Folgen eines Erwerbs oder einer Veräußerung einer Schiffsbeteiligung ausreichend informieren und bei Unklarheiten fachlichen Rat einholen. Eine rechtliche oder steuerliche Beratung durch die SEEkundärHANDLUNG oder die Hamburgische Seehandlung Gesellschaft für Schiffsbeteiligungen GmbH & Co. KG erfolgt nicht.
  9. Die SEEkundärHANDLUNG behandelt die Identität der Vertragspartner sowie sämtliche Informationen und Daten betreffend den Abschluss des Kaufvertrages grundsätzlich vertraulich.

§ 7 Ausschluss eines Nutzers

  1. Die SEEkundärHANDLUNG ist berechtigt, Nutzer bei Verstoß gegen die Nutzungsbedingungen bzw. diese AGB, bei Verdacht eines Missbrauchs oder bei sonstigen Unregelmäßigkeiten hinsichtlich der Nutzung der Internetplattform (z.B. unvollständige oder unzutreffende Angabe von Daten; Störung der Funktionsfähigkeit der Internetplattform; Verletzung gesetzlicher Vorschriften, sonstiges berechtigtes Interesse) jederzeit vom Zugang auf die Internetplattform auszuschließen und das betreffende Nutzerkonto nach eigenem Ermessen zu sperren.
  2. Der Ausschluss eines Nutzers oder die Sperrung seines Nutzerkontos hat zur Folge, dass der betreffende Nutzer mit sofortiger Wirkung von allen laufenden Bieterverfahren ausgeschlossen wird. Gebote und Verkaufswünsche von Nutzern werden automatisch gelöscht.
  3. Bei Ausschluss eines Nutzers und Sperrung von dessen Nutzerkonto besteht kein Anspruch auf erneute Freischaltung oder auf erneute Registrierung.

§ 8 Daten, Datenschutz

  1. Sämtliche gegenüber der SEEkundärHANDLUNG bekannt gegebene, personenbezogene Daten unterliegen den strengen gesetzlichen Datenschutzbestimmungen. Zur Erfüllung des Vertragszwecks findet eine Datenweitergabe nur an die Hamburgische Seehandlung Gesellschaft für Schiffsbeteiligungen GmbH & Co. KG, die Treuhänderin und die zuständigen öffentlichen und sonstigen für die Vertragserfüllung zuständigen Stellen (Finanzamt, Handelsregister, Content Provider etc.) statt.
  2. Es ist dem Nutzer untersagt, Daten, zu denen er nur aufgrund der Registrierung bei der SEEkundärHANDLUNG Zugang erhalten hat, für andere Zwecke zu nutzen als für den Erwerb oder die Veräußerung von Schiffsbeteiligungen. Insbesondere ist es dem Nutzer untersagt, solche Daten an Dritte weiterzugeben oder für sonstige Zwecke (z.B. Werbung) zu nutzen.

§ 9 Haftung des Maklers

  1. Die SEEkundärHANDLUNG übernimmt keine Gewähr dafür, dass eine den Vorstellungen des jeweiligen Nutzers entsprechende Schiffsbeteiligung als Kaufgegenstand bzw. ein Käufer für eine angebotene Schiffsbeteiligung nachgewiesen wird.
  2. Die SEEkundärHANDLUNG übernimmt weder die Gewähr für die Erreichung der vom Nutzer verfolgten wirtschaftlichen oder steuerlichen Ziele noch für eine Werthaltigkeit der Schiffsbeteiligungen. Ferner haftet die SEEkundärHANDLUNG nicht für die Leistungserbringung der Vertragspartner eines Kaufvertrages über eine jeweilige Schiffsbeteiligung, insbesondere nicht für etwaige Sach- oder Rechtsmängel.
  3. Für Ansprüche auf Schadensersatz wegen schuldhafter Handlungen, gleich aus welchem Rechtsgrund, haftet die SEEkundärHANDLUNG im Falle von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der Höhe nach unbegrenzt.
  4. Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit, auch von Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen der SEEkundärHANDLUNG, ist ausgeschlossen, es sei denn, dass ein Schaden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit resultiert oder dass eine Kardinalpflicht betroffen ist. Im Fall der Verletzung einer Kardinalpflicht ist die Haftung auf vorhersehbare, typischerweise eintretende Schäden begrenzt. Der Begriff der Kardinalpflicht wird entweder zur Kennzeichnung einer konkret beschriebenen, die Erreichung des Vertragszwecks gefährdenden, wesentlichen Pflichtverletzung gebraucht oder abstrakt erläutert als Pflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Nutzer regelmäßig vertrauen darf.
  5. Die SEEkundärHANDLUNG haftet gegenüber Unternehmen auch nicht für mittelbare Schäden, insbesondere für entgangenen Gewinn, es sei denn, der Schaden ist durch ein grob fährlässiges oder vorsätzliches Verhalten ihrer Organe oder leitenden Angestellten entstanden.
  6. Eine persönliche Haftung der gesetzlichen Vertreter, Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen sowie Betriebsangehörigen der SEEkundärHANDLUNG für von diesen durch leichte Fahrlässigkeit verursachte Schäden ist ausgeschlossen.
  7. Ansprüche des Nutzers sind innerhalb eines Jahres ab Kenntnis des Nutzers geltend zu machen.
  8. Zu Nachforschungen ist die SEEkundärHANDLUNG nicht verpflichtet; eine Haftung der SEEkundärHANDLUNG für Fehlauskünfte, die aufgrund unrichtiger oder unvollständiger Mitteilungen von veräußerungswilligem Nutzer oder erwerbsberechtigtem Nutzer weitergereicht werden, ist ausgeschlossen.

§ 10 Änderungen dieser AGB

  1. Die SEEkundärHANDLUNG behält sich das Recht vor, diese AGB jederzeit und ohne Angabe von Gründen zu ändern. Diese neuen AGB werden dem Nutzer rechtzeitig, mindestens jedoch vier Wochen vor dem Inkrafttreten der AGB mitgeteilt. Widerspricht ein Nutzer nicht spätestens vier Wochen nach Zugang der Änderungsmitteilung in Textform (z.B. Email, Fax, Brief, etc.) den neuen AGB, gelten diese als angenommen. Die SEEkundärHANDLUNG wird den Nutzer in dem Mitteilungsschreiben auf die Bedeutung des Schweigens hinweisen.

§ 11 Sonstige Bestimmungen

  1. Die Rechte aus dem Nutzungs- und Maklervertrag, insbesondere das Recht zur Teilnahme an dem internetbasierten Bieterverfahren, sind nicht auf Dritte übertragbar.
  2. Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages, einschließlich dieser Bestimmung, bedürfen der Schriftform. Nebenabreden wurden nicht getroffen.
  3. Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieses Vertrages berührt nicht die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen. Die Parteien verpflichten sich, anstelle einer unwirksamen Bestimmung eine gültige Vereinbarung zu treffen, die dem übereinstimmenden Willen der Parteien entspricht.
  4. Sofern es sich bei einem Nutzer um einen Kaufmann im Sinne des HGB handelt, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten, die sich aus oder im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis bzw. den AGB oder über die Gültigkeit derselben ergeben, soweit rechtlich zulässig, Hamburg.
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